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Satzung
2.Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „einge-tragener Verein“ kurz „e.V.“. 3.Der Verein hat seinen Sitz in Lemwerder. 4.Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 5.Gerichtsstand ist beim Amtsgericht Brake. § 2 Zweck des Vereins
1.Der Satzungszweck wird insbesondere durch Sachzuwendungen verwirklicht. 2.Kostenloser Nutzungsüberlassung von Ausrüstungs-Gegenständen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung. 3.Einnahmen aus Spenden, Sammlungen und Aktivitäten werden nach Wunsch der fördernden Mitglieder der § 3 Eintragung in das Vereinsregister
§ 4 Gemeinnützigkeit
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
a)Mitglieder der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr Lemwerder b)Mitglieder der Altersabteilung der Gemeindefeuerwehr Lemwerder c)Mitglieder der Jugendfeuerwehr der Gemeindefeuerwehr Lemwerder d)Fördermitglieder § 6 Fördermitglieder
2.Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Sie wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu 3.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (§ 14) 4.Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 5.Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht 6.Fördermitglieder erwerben eingeschränkte Rechte nach §§ 11 und 15 dieser Satzung § 7 Mitgliedsbeitrag
2.Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung (§15) festgesetzt. 3.Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. 4.Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. § 8 Ende der Mitgliedschaft
1.Austritt (§9) 2.Tod 3.Ausschluss (§10) 4.Auflösung des Vereins (§ 21) 5.Endet die Mitgliedschaft in der Gemeindefeuerwehr Lemwerder, so wird das Mitglied nach § 5 zum Mitglied 6.Wird der Beitrag länger als 12 Monate nicht gezahlt, wird das Mitglied automatisch ausgeschlossen. § 9 Austritt der Mitglieder
2.Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. 3.Ein austretendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. § 10 Ausschluss von Mitgliedern
2.Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig, insbesondere wenn das Mitglied trotz 3.Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit die Mitgliederversammlung 5.Geht eine schriftliche Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds ein, ist dies in der über den Ausschluss 6.Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. 7.Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief durch den Vorstand mitzuteilen, sofern er nicht in § 11 Rechte der Mitglieder
1.an den Mitgliederversammlungen, Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, 2.Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen. Diese müssen 10 Tage vor der 3.Anträge auf Berufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen einzureichen. Hierzu bedarf es der 4.die Niederschriften über die Mitgliederversammlung einzusehen. § 12 Pflichten der Mitglieder
§ 13 Organe des Vereins
1.Der Vorstand (§ 14) / erweiterte Vorstand 2.Die Mitgliederversammlung (§§ 15 – 18) § 14 Der Vorstand
b) Dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden c) Dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden (Eintragung der Satzungsänderung wird in Kürze vorgenommen) d) Dem Kassenwart e) Dem Schriftwart f) Dem Leiter Öffentlichkeitsarbeit & Marketing g) Dem Gemeindebrandmeister h) Den Ortsbrandmeistern aus Altensch, Bardewisch und Lemwerder 2.Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder 1. stellv. Vorsitzende vertreten gemeinsam 3.Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis 4.Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit der Rückgabe des Amtes oder dem Ausscheiden aus dem 5.Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 6.Sämtliche Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene Auslagen, die von Vereinsmitgliedern, 7.Mitglieder nach § 6 können nur in den Vorstand gewählt werden, wenn eine Tätigkeit gemäß gemäß § 5 § 15 Die Mitgliederversammlung
b)Jährlich ein Mal, möglichst in den ersten Monaten des Kalenderjahres c)Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten. 3.Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter 4.Aus der Mitte der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt. Abweichend hiervon soll in § 16 Form der Berufung
2.Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. 3.Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung in der örtlichen Presse. § 17 Beschlussfähigkeit
2.Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der 3.Ist die Mitgliederversammlung gem. Abs. 1 oder Abs. 2 nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 2 Monaten nach 4.Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu 5.Die Versammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. 6.Neumitglieder sind stimmberechtigt nach Beschluss des Vorstandes und erfolgter Zahlung des Beitrages vor § 18 Beschlussfassung
2.Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, Stimmenthaltungen 3.Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder 4.Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2) bedarf es der Zustimmung 3/4 aller Mitglieder. Die Zustimmung 5.Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen 6.Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere beschließen. § 19 Niederschrift der Versammlungsbeschlüsse
2.Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis sind zur Niederschrift aufzunehmen. 3.Die Niederschrift ist von dem ersten Vorsitzenden der Versammlung zur Kenntnis zu bringen und vom § 20 Vereinsvermögen
§ 21 Auflösung des Vereins
2.Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 14) 3.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Die Satzung als >>> PDF zum Ausdrucken |
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